Seite 9 von 12 wo eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene. Die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel legt eine zurückhaltende Anwendung nahe, auch wenn sich Prozessparteien bewusst sein müssen, dass die Kosten nicht einfach «blind» nach dem Prinzip des Unterliegens zu verlegen sind (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 1 zu Art. 107 ZPO). Was die Verteilung nach Ermessen betrifft wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. So nennt Art. 107 Abs. 1 lit.