Entscheide gemäss Art. 107 ZPO sind Ermessensentscheide, die das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 4A_33/2020, E.3.1.). Erfolgt eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, so darf ein Gericht sich nicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen, sondern hat alle Kriterien zu berücksichtigen (BGer 5P.394/2005, SZZP 2006, S. 175, Jenny: in Sutter-Somm Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 107 ZPO). Mit der allgemeinen Voraussetzung des Vorliegens «anderer besonderer Umstände» stipuliert Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel für alle diejenigen Fälle,