Sachverhaltsmässig ist keine Einigung zustande gekommen. Was so auch vom Beschwerdegegner 2 in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 (act. 3.2) bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung seiner Erbenstellung die Herabsetzungsklage eingereicht hat, ist die logische Konsequenz, benötigt doch der zu Unrecht Enterbte ein Urteil oder ein Urteilssurrogat. In diesem Punkt hat die Vorinstanz dem Kostenentscheid einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. In der geschilderten Konstellation – zwischen den im Streit stehenden Erben - kann dieser Fehler jedoch nicht als geradezu willkürlich qualifiziert werden.