Die Überlegungen der Vorinstanz, dass (nur) der Beschwerdeführer bereits im Schlichtungsverfahren auf die Klageanerkennung hätte bestehen sollen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wäre es (auch) im Interesse der Beschwerdegegner gelegen, in diesem Punkt Klarheit zu schaffen und die Klageanerkennung wie vorprozessual besprochen zu Protokoll zu geben bzw. den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde vor dem Abbruch der Schlichtungsverhandlung auf diesen Punkt aufmerksam zu machen und eine entsprechende Anerkennung protokollieren zu lassen. Sachverhaltsmässig ist keine Einigung zustande gekommen.