Die am 6. Dezember 2023 ausgestellte Klagebewilligung ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von den Beschwerdegegnern nicht als ungültig angefochten. Die Vorinstanz, die die Klagebewilligung von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO), sah sich ebenfalls nicht veranlasst von einer Ungültigkeit auszugehen. Sie trat auf die Klage ein. Die Überlegungen der Vorinstanz, dass (nur) der Beschwerdeführer bereits im Schlichtungsverfahren auf die Klageanerkennung hätte bestehen sollen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.