Seite 8 von 12 Eine vor der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO erzielte Einigung wird dann als erfolgreich bezeichnet, wenn das Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde in einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder in einen vorbehaltlosen Klagerückzug mündet (Honegger in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., N 1 zu Art. 208 ZPO). Das war wie ausgeführt nicht der Fall. Die am 6. Dezember 2023 ausgestellte Klagebewilligung ist deshalb nicht zu beanstanden.