Auch im Rahmen der beabsichtigten weiteren Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien kam bis Ende November 2023 keine Einigung zustande. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zu diesem Zeitpunkt einerseits weitere Verhandlungen abgebrochen und andrerseits die Ausstellung der Klagebewilligung verlangt. Sie bekräftigte aber die Anerkennung der Erbenstellung des Beschwerdeführers (VI-act. 03.02, Beilage 1).