Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass unter den Parteien ein entsprechendes Streitpotential vorhanden war. An der Schlichtungsverhandlung wurde jedoch weder ein Vergleich noch die – an sich unbestrittene - Anerkennung der Erbenstellung und damit der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdeführers protokolliert. Das Verfahren wurde in der Folge erstmal bis 31. August 2023 und ein weiteres Mal bis 30. November 2023 zwecks weiterer Vergleichsverhandlungen sistiert. Auch im Rahmen der beabsichtigten weiteren Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien kam bis Ende November 2023 keine Einigung zustande.