des Beschwerdeführers anerkannt war, sondern auch gleich die Teilung beinhalten sollte. Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Über den Vorschlag auch gleich die Erbteilung zu regeln, soll rund zwei Stunden zum Teil auch sehr emotional verhandelt worden sein (VI-act. 03.01, RZ. 11). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass unter den Parteien ein entsprechendes Streitpotential vorhanden war.