3.2 Erstellt ist, dass die Beschwerdegegner die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt aktiv bestritten haben (VI-act. 02.01, Ziff. 6). Unbestritten ist ebenfalls, dass die erbrechtlichen Ansprüche nur durch ein Urteil oder ein Urteilssurrogat gewahrt werden können. Eine Erbenbescheinigung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Parteien einigten sich vorprozessual darauf, dass der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch einreicht und die Beschwerdegegner anlässlich der Schlichtungsverhandlung das entsprechende Rechtsbegehren anerkennen. An der Schlichtungsverhandlung legte die Beschwerdegegnerin 1 einen Vergleichsvorschlag auf, in welchem nicht nur die Erbenstellung