Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 aus, sie habe vor, während und nach dem Schlichtungsverfahren, sowie auch im Rahmen der Klageantwort konsistent und schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Pflichtteilserbenstellung des Klägers anerkenne. Eine Klagebewilligung hätte gar nie ausgestellt werden dürfen, sondern das Verfahren hätte abgeschrieben werden müssen. Der Friedensrichter habe den anerkannten Anspruch auf die Pflichtteilserbenstellung des Beschwerdeführers mit der Uneinigkeit über die Erbteilung verwechselt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Schlichtungsbehörde auf den Fehler hinzuweisen.