Schliesslich fordert der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung, wobei zur Bemessung von einem unbestrittenen Streitwert von CHF 71’500.-- auszugehen sei. Für die Kosten des Seite 6 von 12 Beschwerdeverfahrens fordert der Beschwerdegegner die Kosten der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.