Es bestehe kein Anlass, an der Korrektheit der Klagebewilligung zu zweifeln. Hätten Zweifel bestanden, wäre es an der Beschwerdegegnerin 1 gewesen, diese geltend zu machen. Dem von der Vorinstanz angeführten Argument zur vorprozessualen Korrespondenz komme rechtlich keinerlei Bedeutung zu. Die Vorinstanz sei von der falschen Annahme ausgegangen, die Beschwerdegegner hätten an der Schlichtungsverhandlung die Klage anerkannt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einer Klageanerkennung hätte bestehen können.