Darin sei ausdrücklich festgestellt worden, dass sich die Parteien nicht geeinigt hätten. Die Vorinstanz selber führe aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte. Für den Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dafür bestanden, nicht an seiner Klage festzuhalten und sein Begehren, die Enterbung aufzuheben und ihm den Pflichtteilsanspruch zuzuerkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegner das Pflichtteilsrecht in der Schlichtungsverhandlung anerkannt hätten. Es bestehe kein Anlass, an der Korrektheit der Klagebewilligung zu zweifeln.