2.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht nur die unrichtige Rechtsanwendung sondern zudem auch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner die Erbenstellung und den Pflichtteil des Klägers bereits im vorprozessualen Verfahren anerkannt hätten. Das sei eben gerade nicht der Fall gewesen. Weder an der Schlichtungsverhandlung noch in den nachfolgenden Vergleichsverhandlungen sei es zu einem Resultat gekommen. Mangels Einigung habe dann die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt. Darin sei ausdrücklich festgestellt worden, dass sich die Parteien nicht geeinigt hätten.