In ihrer E- Mail vom 30. November 2024 (recte 2023) an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 habe sie ausgeführt, dass sie erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Pflichtteil des Beschwerdeführers anerkenne, dies stehe jedoch im Widerspruch zur Aufforderung, dass eine Klagebewilligung ausgestellt werden solle. Aufgrund der Ausführungen hätten somit alle Verfahrensbeteiligten die Einreichung der Herabsetzungsklage und die Abschreibung des Verfahrens gleichermassen zu verantworten. Dies rechtfertige es, in Anwendung von Art.