Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 2 anzulasten. Der Beschwerdeführer hätte bereits in diesem Verfahrensstadium auf einer Klageanerkennung bestehen können. Dass die Klagebewilligung nach Aufhebung der Sistierung dann ausgestellt worden sei, habe auch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantworten. In ihrer E- Mail vom 30. November 2024 (recte 2023) an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 habe sie ausgeführt, dass sie erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte.