Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien bereits im Schlichtungsverfahren von den Beschwerdegegnern anerkannt worden und damit hätte eine Abschreibung infolge Klageanerkennung bewirkt werden sollen. Anstatt das Schlichtungsverfahren infolge Anerkennung zu beenden, hätten die Parteien das Schlichtungsverfahren sistiert, obwohl über die eigentliche Thematik der Erbenstellung Seite 5 von 12 und des Pflichtteils Einigung geherrscht habe. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 2 anzulasten.