Da eine aussergerichtliche Anerkennung dieses Umstandes nicht verbindlich sei, sei abgesprochen worden, ein Schlichtungsbegehren einzureichen, das von den Beschwerdegegnern dann im Sinne eines gerichtlichen Vergleiches anerkannt werden sollte. Zu diesem Zweck habe er den Beschwerdegegnern vorab sein Schlichtungsgesuch geschickt und um Rückmeldung gebeten, ob die Begehren seitens der Beschwerdegegner anerkannt werden könnten. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung die Erbenstellung und den Pflichtteil des Beschwerdeführers anerkannt hätten, so wie es unter den Rechtsvertretern vorab vereinbart worden sei.