Der Beschwerdeführer selbst habe am 28. März 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegner verfasst, in welchem er ausgeführt habe, dass er seinen Unterlagen entnehme, dass die Enterbung einhellig als unrechtsmässig anerkannt werde und dass ihm deshalb sein Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers zugestanden werden sollte. Da eine aussergerichtliche Anerkennung dieses Umstandes nicht verbindlich sei, sei abgesprochen worden, ein Schlichtungsbegehren einzureichen, das von den Beschwerdegegnern dann im Sinne eines gerichtlichen Vergleiches anerkannt werden sollte.