Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die Vorinstanz begründete diesen Kostenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Schlichtungsverfahrens die schriftliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin 1 gehabt habe, dass sie die Erbenstellung und den Pflichtteil des Klägers anerkenne. Der Beschwerdeführer selbst habe am 28. März 2024 ein Schreiben an die Beschwerdegegner verfasst, in welchem er ausgeführt habe, dass er seinen Unterlagen entnehme, dass die Enterbung einhellig als unrechtsmässig anerkannt werde und dass ihm deshalb sein Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers zugestanden werden sollte.