2. 2.1 Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 31. Juli 2024, das Verfahren LGZ 24 10 und die Klage des Klägers (nachfolgend Beschwerdeführer) infolge Anerkennung durch die Beklagten (nachfolgend Beschwerdegegner) abgeschrieben. Es auferlegte die Gerichtskosten nicht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern, sondern dem Beschwerdeführer zu 1/3 und den Beschwerdegegnern zu 2/3. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.