Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts.