1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel für die selbständige Anfechtung von Kostenentscheiden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit Seite 4 von 12 der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.