C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. September 2024 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Vorinstanz zur Aktenedition aufgefordert. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.