3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Beklagten 1 aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteikostenentschädigung für das obergerichtliche Verfahren auszurichten. Eventuell: Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien solidarisch den beiden Beklagten aufzuerlegen und diese seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteikostenentschädigung für das obergerichtliche Verfahren auszurichten.»