2.2 Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt und mit der von der Schlichtungsbehörde separat in Rechnung gestellten und vom Kläger bezahlten Schlichtungsgebühr von CHF 400.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.-- wird vom Kläger - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - im Umfang von CHF 300.-- und von den Beklagten im Umfang von insgesamt CHF 1'400.-- nachgefordert. Der Anteil des Klägers geht im Rahmen der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zu Lasten des Kantons Uri. 3. 3.1 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (…) 6. Zustellung.»