{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-14_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40319", "Checksum": "1af0ccc9251863bc6697e76da7f664c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. 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Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBKL 2006 7298 Ziff. 5.8.2 zu Art 105 E-ZPO ein sehr ungleiches finanzielles\nKräfteverhältnis zwischen den Parteien (vgl. die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses\neiner AG durch einen Aktionär, wie sie in aArt. 706a Abs. 3 OR geregelt war) aufgeführt. Weiter kann\ndas Verhalten der obsiegenden Partei berücksichtigt werden, das entweder zur Klageerhebung Anlass\nbot (aArt. 756 Abs. 2 OR für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs) oder zusätzlichen ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursachte (Beispiel: Obsiegen mit einer Verrechnungseinrede, wenn\ndas Gericht zahlreiche unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen muss, bevor die Klage abgewiesen werden kann). In all diesen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von\nder üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren\n(BGer 4D_66/2012). Ein Abweichen rechtfertigt sich weiter auch, im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime, bei erbrechtlichen Prozessen, bei Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchlicher Provokation des Prozesses oder bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGer 5D_6/2024, E. 4).\n3.4\nWie genau die Schlichtungsverhandlung abgelaufen ist und wer welche Aussagen gemacht hat ist nicht\nbekannt. Ein Protokoll ist nicht zu erstellen (vgl. Art. 205 Abs. 1 ZPO). Den Akten ist zu entnehmen,\ndass an der Schlichtungsverhandlung offenbar emotional über die Erbteilung verhandelt wurde und\nauch nach rund zweistündiger Diskussion keine Einigung hatte gefunden werden können (VI-act.\n03.01., RZ. 11). Die Schlichtungsverhandlung wurde offenbar ergebnislos unter- bzw. abgebrochen und\ndie Parteien beantragten eine Sistierung des Verfahrens. Es sollten weitere Vergleichsverhandlungen\ngeführt werden. Bevor die Schlichtungsverhandlung an diesem Tag als geschlossen erklärt wurde, hat\noffenbar keine der Parteien den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde darauf aufmerksam gemacht,\ndass zwar bezüglich der Erbteilung keine Einigung zustande gekommen war, aber in Bezug auf das\nRechtsbegehren der Herabsetzungsklage Einigkeit bestand und die Erbenstellung anerkannt war und\nso die Einigung hätte protokolliert werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden,\ndass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch machte und die Gerichtskosten allen Parteien zu\ngleichen Teilen auferlegte. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund zu beanstanden, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\nSeite 10 von 12\n4.\n4.1\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheid gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit.\nb ZPO) für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 800.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff.\nGerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR,\nRB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n4.2\nDie Beschwerdegegner haben eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren beantragt. Ihre\nRechtsvertreter haben für das Rechtsmittelverfahren keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 105 Abs.\n2, 2. Satz). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richtet sich ebenfalls nach dem\nkantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO). Sie ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.\nEbenfalls dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten. Sie wird ermessenweise für die Beschwerdegegnerin 1 auf pauschal von CHF 900.-- und für den Beschwerdegegner 2 auf\npauschal CHF 300.-- festgesetzt (Art. 18ff GGebV, Art. 28 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1\nGGebR).\n\nSeite 11 von 12\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 800.00 Entscheidgebühr\n\nwerden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Rechtsmittelverfahren\neine Parteientschädigung von pauschal CHF 900.00 und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen.\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführer\n- Beschwerdegegner\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 10. März 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}