{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-14_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40319", "Checksum": "1af0ccc9251863bc6697e76da7f664c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:00", "Checksum": "fab45ff69236838aba65d76518b7eb2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14\nRegeste:\nKostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. \n\n Seite 8 von 12\nEine vor der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO erzielte Einigung wird dann als\nerfolgreich bezeichnet, wenn das Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde in\neinen Vergleich, eine Klageanerkennung oder in einen vorbehaltlosen Klagerückzug mündet (Honegger\nin Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., N 1 zu Art. 208 ZPO). Das war wie ausgeführt\nnicht der Fall. Die am 6. Dezember 2023 ausgestellte Klagebewilligung ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von den Beschwerdegegnern nicht als ungültig angefochten. Die Vorinstanz, die die Klagebewilligung von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60\nZPO), sah sich ebenfalls nicht veranlasst von einer Ungültigkeit auszugehen. Sie trat auf die Klage ein.\nDie Überlegungen der Vorinstanz, dass (nur) der Beschwerdeführer bereits im Schlichtungsverfahren\nauf die Klageanerkennung hätte bestehen sollen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen\nwerden. Vielmehr wäre es (auch) im Interesse der Beschwerdegegner gelegen, in diesem Punkt Klarheit zu schaffen und die Klageanerkennung wie vorprozessual besprochen zu Protokoll zu geben bzw.\nden Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde vor dem Abbruch der Schlichtungsverhandlung auf diesen\nPunkt aufmerksam zu machen und eine entsprechende Anerkennung protokollieren zu lassen. Sachverhaltsmässig ist keine Einigung zustande gekommen. Was so auch vom Beschwerdegegner 2 in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 (act. 3.2) bestätigt wurde. Dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung seiner Erbenstellung die Herabsetzungsklage eingereicht hat, ist die logische Konsequenz, benötigt doch der zu Unrecht Enterbte ein Urteil oder ein Urteilssurrogat. In diesem Punkt hat die Vorinstanz dem Kostenentscheid einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. In der geschilderten Konstellation – zwischen den im Streit stehenden Erben - kann dieser Fehler jedoch nicht als geradezu willkürlich qualifiziert werden.\n3.3\nDie Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106\nAbs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach\nErmessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Art. 107 ZPO ist eine\nBilligkeitsnorm, die Abweichungen von der grundsätzlichen Regelung des Art. 106 ZPO, der sich «im\nEinzelfall als starr und ungerecht erweisen» kann, erlaubt. Entscheide gemäss Art. 107 ZPO sind Ermessensentscheide, die das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer\n4A_33/2020, E.3.1.). Erfolgt eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, so darf ein Gericht sich\nnicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen, sondern hat alle Kriterien zu berücksichtigen (BGer\n5P.394/2005, SZZP 2006, S. 175, Jenny: in Sutter-Somm Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler\n[Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 107 ZPO). Mit der allgemeinen Voraussetzung des Vorliegens «anderer\nbesonderer Umstände» stipuliert Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel für alle diejenigen Fälle,\n\n"}