{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-14_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40319", "Checksum": "1af0ccc9251863bc6697e76da7f664c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:00", "Checksum": "fab45ff69236838aba65d76518b7eb2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14\nRegeste:\nKostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. \n\n Seite 7 von 12\nmiteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGE\n140 III 70 E. 4.3; zit. Urteil 4A_416/2019 E. 3.1). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Die Gültigkeit der\nKlagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist, sofern dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen\nhat, eine Prozessvoraussetzung. Diese hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen\n(BGE 141 III 159 E. 2.1; 139 III 273 E. 2.1). Es hat somit selbst ohne Einwand der beklagten Partei zu\nbeurteilen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt (BGE 146 III 185 E. 4.4.2). Letztere ist - abgesehen\nvom Spruch über die Kosten - kein anfechtbarer Entscheid (BGE 141 III 159 E. 2.1 mit Hinweisen). Die\nbeklagte Partei kann die Gültigkeit der Klagebewilligung von vornherein erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu\nprüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2; Urteil 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2). Ist die\nKlagebewilligung ungültig, darf das Gericht auf die Klage nicht eintreten (BGE 140 III 70 E. 5).\n3.2\nErstellt ist, dass die Beschwerdegegner die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt\naktiv bestritten haben (VI-act. 02.01, Ziff. 6). Unbestritten ist ebenfalls, dass die erbrechtlichen Ansprüche nur durch ein Urteil oder ein Urteilssurrogat gewahrt werden können. Eine Erbenbescheinigung\ngenügt diesen Anforderungen nicht. Die Parteien einigten sich vorprozessual darauf, dass der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch einreicht und die Beschwerdegegner anlässlich der Schlichtungsverhandlung das entsprechende Rechtsbegehren anerkennen. An der Schlichtungsverhandlung\nlegte die Beschwerdegegnerin 1 einen Vergleichsvorschlag auf, in welchem nicht nur die Erbenstellung\ndes Beschwerdeführers anerkannt war, sondern auch gleich die Teilung beinhalten sollte. Ein solches\nVorgehen ist durchaus zulässig. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens liegende\nStreitfragen einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Über den Vorschlag auch gleich die Erbteilung\nzu regeln, soll rund zwei Stunden zum Teil auch sehr emotional verhandelt worden sein (VI-act. 03.01,\nRZ. 11). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass unter den Parteien ein entsprechendes\nStreitpotential vorhanden war. An der Schlichtungsverhandlung wurde jedoch weder ein Vergleich\nnoch die – an sich unbestrittene - Anerkennung der Erbenstellung und damit der Pflichtteilsanspruch\ndes Beschwerdeführers protokolliert. Das Verfahren wurde in der Folge erstmal bis 31. August 2023\nund ein weiteres Mal bis 30. November 2023 zwecks weiterer Vergleichsverhandlungen sistiert. Auch\nim Rahmen der beabsichtigten weiteren Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien kam bis Ende\nNovember 2023 keine Einigung zustande. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zu diesem Zeitpunkt einerseits weitere Verhandlungen abgebrochen und andrerseits die Ausstellung der Klagebewilligung verlangt. Sie bekräftigte aber die Anerkennung der Erbenstellung des Beschwerdeführers (VI-act. 03.02,\nBeilage 1).\n\n"}