{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-14_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40319", "Checksum": "1af0ccc9251863bc6697e76da7f664c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:00", "Checksum": "fab45ff69236838aba65d76518b7eb2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14\nRegeste:\nKostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. \n\nDie Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 aus, sie habe vor, während und nach dem Schlichtungsverfahren, sowie auch im Rahmen der Klageantwort konsistent und\nschriftlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Pflichtteilserbenstellung des Klägers anerkenne. Eine\nKlagebewilligung hätte gar nie ausgestellt werden dürfen, sondern das Verfahren hätte abgeschrieben\nwerden müssen. Der Friedensrichter habe den anerkannten Anspruch auf die Pflichtteilserbenstellung\ndes Beschwerdeführers mit der Uneinigkeit über die Erbteilung verwechselt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Schlichtungsbehörde auf den Fehler hinzuweisen. Es habe in der Verantwortung\ndes Beschwerdeführers gelegen, die Klagebewilligung zu kontrollieren.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 verzichtet der Beschwerdegegner 2 auf eine Begründung und verwies auf die im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen.\n\n3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz damit das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt\noffensichtlich unrichtig festgestellt hat.\n3.1\nUnter Vorbehalt von Art. 198 und Art. 199 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch\nvor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen aus der Schlichtungsverhandlung. In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer Aussprache\nzusammengebracht werden (Urteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1, nicht publ. in BGE 146 III\n185). Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser\nVerhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit\nEingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), wobei mit Zustimmung der Parteien weitere\nVerhandlungen durchgeführt werden können (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Die Parteien müssen persönlich\nzur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO).\nHintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so\neine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3). Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne - wie das Schlichtungsverfahren\nüberhaupt - darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich\n\n"}