{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-14_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40319", "Checksum": "1af0ccc9251863bc6697e76da7f664c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. 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Die Vorinstanz begründete diesen Kostenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Schlichtungsverfahrens die\nschriftliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin 1 gehabt habe, dass sie die Erbenstellung und den\nPflichtteil des Klägers anerkenne. Der Beschwerdeführer selbst habe am 28. März 2024 ein Schreiben\nan die Beschwerdegegner verfasst, in welchem er ausgeführt habe, dass er seinen Unterlagen entnehme, dass die Enterbung einhellig als unrechtsmässig anerkannt werde und dass ihm deshalb sein\nAnspruch auf den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers zugestanden werden sollte. Da eine aussergerichtliche Anerkennung dieses Umstandes nicht verbindlich sei, sei abgesprochen worden, ein Schlichtungsbegehren einzureichen, das von den Beschwerdegegnern dann im Sinne eines gerichtlichen Vergleiches anerkannt werden sollte. Zu diesem Zweck habe er den Beschwerdegegnern vorab sein\nSchlichtungsgesuch geschickt und um Rückmeldung gebeten, ob die Begehren seitens der Beschwerdegegner anerkannt werden könnten. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei davon auszugehen, dass\ndie Beschwerdegegner an der Schlichtungsverhandlung die Erbenstellung und den Pflichtteil des Beschwerdeführers anerkannt hätten, so wie es unter den Rechtsvertretern vorab vereinbart worden sei.\nDie Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien bereits im Schlichtungsverfahren von den Beschwerdegegnern anerkannt worden und damit hätte eine Abschreibung infolge Klageanerkennung\nbewirkt werden sollen. Anstatt das Schlichtungsverfahren infolge Anerkennung zu beenden, hätten die\nParteien das Schlichtungsverfahren sistiert, obwohl über die eigentliche Thematik der Erbenstellung\nSeite 5 von 12\nund des Pflichtteils Einigung geherrscht habe. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer sowie dem\nBeschwerdegegner 2 anzulasten. Der Beschwerdeführer hätte bereits in diesem Verfahrensstadium\nauf einer Klageanerkennung bestehen können. Dass die Klagebewilligung nach Aufhebung der Sistierung dann ausgestellt worden sei, habe auch die Beschwerdegegnerin 1 zu verantworten. In ihrer E-\nMail vom 30. November 2024 (recte 2023) an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2\nhabe sie ausgeführt, dass sie erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 1 ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass sie den Pflichtteil des Beschwerdeführers anerkenne, dies stehe jedoch im Widerspruch zur Aufforderung, dass eine Klagebewilligung ausgestellt werden solle. Aufgrund der Ausführungen hätten somit alle Verfahrensbeteiligten die Einreichung der Herabsetzungsklage und die Abschreibung des Verfahrens gleichermassen zu verantworten. Dies rechtfertige es, in Anwendung von\nArt. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, die Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen den Parteien zu gleichen\nTeilen aufzuerlegen.\n2.2\nDer Beschwerdeführer rügt nicht nur die unrichtige Rechtsanwendung sondern zudem auch, dass die\nVorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass\ndie Beschwerdegegner die Erbenstellung und den Pflichtteil des Klägers bereits im vorprozessualen\nVerfahren anerkannt hätten. Das sei eben gerade nicht der Fall gewesen. Weder an der Schlichtungsverhandlung noch in den nachfolgenden Vergleichsverhandlungen sei es zu einem Resultat gekommen. Mangels Einigung habe dann die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt. Darin sei\nausdrücklich festgestellt worden, dass sich die Parteien nicht geeinigt hätten. Die Vorinstanz selber\nführe aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 erwarte, dass die Klagebewilligung ausgestellt werde, sofern\nder Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte. Für den Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt\nAnlass dafür bestanden, nicht an seiner Klage festzuhalten und sein Begehren, die Enterbung aufzuheben und ihm den Pflichtteilsanspruch zuzuerkennen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegner das Pflichtteilsrecht in der Schlichtungsverhandlung anerkannt hätten. Es bestehe kein Anlass, an der Korrektheit der Klagebewilligung zu zweifeln. Hätten Zweifel bestanden, wäre es an der\nBeschwerdegegnerin 1 gewesen, diese geltend zu machen. Dem von der Vorinstanz angeführten Argument zur vorprozessualen Korrespondenz komme rechtlich keinerlei Bedeutung zu. Die Vorinstanz\nsei von der falschen Annahme ausgegangen, die Beschwerdegegner hätten an der Schlichtungsverhandlung die Klage anerkannt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einer Klageanerkennung hätte bestehen können.\n\nSchliesslich fordert der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung, wobei zur Bemessung von einem unbestrittenen Streitwert von CHF 71’500.-- auszugehen sei. Für die Kosten des\n\nSeite 6 von 12\nBeschwerdeverfahrens fordert der Beschwerdegegner die Kosten der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.\n\n"}