{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-14_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40319", "Checksum": "1af0ccc9251863bc6697e76da7f664c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.03.2025 2025_OG Z 24 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10. 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Christa-Maria Harder Schuler,\nFürer Partner Advocaten KIG,\nRheinstrasse 16, 8501 Frauenfeld\n\nBeschwerdegegner 2\n__________________________\nGegenstand\nKostenentscheid im Verfahren LGZ 24 10\n(Entscheid Landgericht Uri [LGZ 24 10] vom 31.07.2024)\n\nSeite 2 von 12\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Beschluss vom 31. Juli 2024 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend Vorinstanz) im Verfahren LGZ\n24 10 betreffend Herabsetzungsklage zwischen A.___, B.___ und C.___ folgenden Abschreibungsbeschluss:\n\n«1.\nDas eingangs erwähnte Verfahren wird infolge Klageanerkennung als erledigt am Geschäftsprotokoll\nabgeschrieben. Die Anerkennung ist einem per 30. Mai 2024 rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt.\n2.\n2.1\nDie Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\nEntscheidgebühr pauschal CHF 1'700.00\nKosten des Schlichtungsverfahrens CHF 400.00\nTotal CHF 2'100.00\n2.2\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt und mit der von der\nSchlichtungsbehörde separat in Rechnung gestellten und vom Kläger bezahlten Schlichtungsgebühr\nvon CHF 400.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.-- wird vom Kläger - unter Vorbehalt der\nunentgeltlichen Rechtspflege - im Umfang von CHF 300.-- und von den Beklagten im Umfang von insgesamt CHF 1'400.-- nachgefordert. Der Anteil des Klägers geht im Rahmen der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zu Lasten des Kantons Uri.\n3.\n3.1\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n(…)\n6. Zustellung.»\n\nB.\nGegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2024 Beschwerde und stellte\nfolgende Rechtsbegehren:\n«1.\nDie Ziffern 2.2. und 3. des Beschlusses des Landgerichts Uri vom 31. Juli 2024 seien aufzuheben.\n2.\nEs sei wie folgt neu zu entscheiden:\n\nSeite 3 von 12\n2.2.\nDie Gerichtskosten werden in solidarischer Haftbarkeit der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 auferlegt.\nDie Beklagten haben dem Kläger die Schlichtungsgebühr von Fr. 400.00 zu erstatten.\n3.\nDie Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrag\nvon Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Kosten des obergerichtlichen\nVerfahrens seien der Beklagten 1 aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteikostenentschädigung für das obergerichtliche Verfahren auszurichten.\nEventuell:\nDie Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien solidarisch den beiden Beklagten aufzuerlegen und\ndiese seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteikostenentschädigung für\ndas obergerichtliche Verfahren auszurichten.»\n\nC.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 4. September 2024 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und nach\nEingang des Gerichtskostenvorschusses den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme innert 30 Tagen\nzugestellt.\n\nD.\nMit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Vorinstanz zur Aktenedition aufgefordert. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet.\n\nE.\nMit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Beschwerdeantwort ein und\nbeantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nF.\nMit Eingabe vom 15. Oktober 2024 reichte der Beschwerdegegnerin 2 seine Stellungnahme ein und\nbeantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nErwägungen:\n\n"}