1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri vom 23. Juli 2024 (LGP 24 201) wird aufgehoben und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 500.00 Entscheidgebühr werden dem Staat auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet 4. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Vorinstanz Altdorf, 3. Februar 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung