obsiegend zu betrachten beziehungsweise rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vom Grundsatz abzuweichen. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) vom Kanton Uri zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt und es ist ihr demzufolge auch keine auszurichten. Seite 7 von 8 Das Obergericht erkennt: