8. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Beschwerde wird zwar nicht vollumfänglich gutgeheissen. Aufgrund der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides ist die Beschwerdeführerin allerdings dennoch als vollumfänglich