Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen richtig festhält, hat das Gericht den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Sache benötigt. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer Laiin, wäre es an der Vorinstanz gelegen, in einem weiteren Verfahrensschritt von der Beschwerdeführerin die einschlägigen Unterlagen – analog wie sie bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingefordert werden – insbesondere auch eine Gewinn- und Erfolgsrechnung beizubringen. Das ist im Rahmen der Neubeurteilung nachzuholen.