Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Stellungnahme ein, ohne allerdings irgendwelche zusätzlichen Belege zu den Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen richtig festhält, hat das Gericht den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung der Sache benötigt.