Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 räumte die Vorinstanz Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Nachzahlungsforderung bzw. einem allfälligen Inkasso Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass ohne Stellungnahme das Gericht ohne Weiterungen über die Nachzahlung entscheiden und das Amt für Finanzen mit dem Vollzug beauftragen werde. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Stellungnahme ein, ohne allerdings irgendwelche zusätzlichen Belege zu den Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnissen einzureichen.