Seite 5 von 8 Art. 119 N 6, BGE 5A_456/2020). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, dies bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348).