Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, es dem Gesuchsteller (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (BGer 4A_294/2010 vom 02.07.2010 E. 1.3, 4P.313/2006 vom 14.02.2007 E. 3.3).