Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten verursacht werden können. Ein nur geringfügiger Einkommensüberschuss ist zu vernachlässigen und die unentgeltliche Rechtspflege dennoch ungeteilt zu bewilligen (Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO). Im Verfahren um die Nachzahlung stehen diese Kosten bereits fest und sind entsprechend mit in die Prüfung einzubeziehen.