Insbesondere fehlt eine Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen. Bei der Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zudem ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei mit den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a). Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag oder verfügt die gesuchstellende Person über ein über den Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten verursacht werden können.