Weiter würden die Liegenschaften dem Ehemann gehören, der nicht für die gewährte Rechtspflege aufkommen müsse. Sie würden bestrebt sein, die Hypotheken abzubauen, müssten aber wegen der Heizungssanierung einen Kredit aufnehmen und sich verschulden. Es spreche alles dagegen, die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem diverse Offerten für Heizung und Boiler, sowie diverse Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften ihres Mannes auf.