2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 23. Juli 2024 führte die Vorinstanz aus, gestützt auf die Veranlagungsverfügung 2022 würden die Gesuchstellerin und ihr Ehemann über ein Einkommen von CHF 66'817.00 beziehungsweise monatlich CHF 5'568.00 verfügen und es sei ein Vermögen von CHF 242'269.00 veranlagt worden. Dies stelle eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege dar. Zum Vermögen führte sie aus, dass das Geschäftsvermögen inkl. Liegenschaften CHF 267'226.00 betrage, wobei die hypothekarische Belastung unbekannt sei. Die Geschäftsschulden würden sich auf CHF 225'450.00 belaufen,