Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Auf die Beschwerde ist einzutreten.