1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, was in Analogie auch für die Nachzahlung gelten muss. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.