Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Postcouvert an das Obergericht adressiert, aber ans Landgerichtspräsidium gerichtet sei (Anrede «Sehr geehrte Landesgerichtspräsidium Uri»). Falls sie mit der Eingabe nicht beabsichtige eine formelle Beschwerde beim Obergericht zu erheben, würde das obergerichtliche Verfahren OG Z 24 12 bei entsprechender Erklärung ohne Erhebung von Kosten abgeschrieben. D. Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid nach und äusserte sich im ähnlichen Sinn wie in der Eingabe vom 30. Juli 2024.