C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2024 wurde die Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung der Säumnisfolgen ersucht, den Entscheid innert 5 Tagen nachzureichen. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Postcouvert an das Obergericht adressiert, aber ans Landgerichtspräsidium gerichtet sei (Anrede «Sehr geehrte Landesgerichtspräsidium Uri»).