{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-12_2025-02-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38227", "Checksum": "0045ed35f490dc992427db4a8efee095"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 03.02.2025 2025_OG Z 24 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:29", "Checksum": "8b2175abc7b4948227656244f81aadd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 03.02.2025 2025_OG Z 24 12\nRegeste:\nNachzahlung Gerichtskosten und Parteientschädigung. \n\n8.\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b\nZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff.\nGerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR,\nRB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 106 ZPO). Die Beschwerde wird zwar nicht vollumfänglich gutgeheissen. Aufgrund der Aufhebung\ndes erstinstanzlichen Entscheides ist die Beschwerdeführerin allerdings dennoch als vollumfänglich\nobsiegend zu betrachten beziehungsweise rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f\nZPO vom Grundsatz abzuweichen. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) vom Kanton Uri zu tragen. Die Beschwerdeführerin\nhat für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt und es ist ihr demzufolge auch keine\nauszurichten.\n\nSeite 7 von 8\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri vom\n23. Juli 2024 (LGP 24 201) wird aufgehoben und die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der\nErwägungen an dieses zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 500.00 Entscheidgebühr\n\nwerden dem Staat auferlegt.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 3. Februar 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\nSeite 8 von 8\n"}